Seit dem 1. Januar 2026 ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) in seiner definitiven Phase. Wer Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom oder Wasserstoff aus Drittländern importiert, zahlt künftig für die im Produkt enthaltenen Emissionen. Gleichzeitig hat das Omnibus-Paket der EU (Verordnung 2025/2083) die Regeln spürbar vereinfacht. Für Einkaufsleiter und Geschäftsführer in der Industrie heißt das: Jetzt entscheidet sich, ob CBAM zum Kostenrisiko oder zum Wettbewerbsvorteil wird.

Was sich 2026 konkret geändert hat

Die wichtigste Neuerung ist die De-minimis-Schwelle: Wer weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführt, ist von den Berichtspflichten befreit – das entlastet rund 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen. Die Ausnahme gilt jedoch nicht für Strom und Wasserstoff.

Wer über der Schwelle liegt, benötigt den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Achtung: Wird die 50-Tonnen-Grenze unterjährig überschritten, ist die Zulassung Voraussetzung für weitere Einfuhren im selben Jahr. Ohne Zulassung steht Ihre Versorgung still.

Die Zertifikate selbst werden erst ab 2027 verkauft; ihr Preis richtet sich nach den Quartalswerten des EU-Emissionshandels 2026. Für die Anrechnung bereits im Drittland gezahlter CO₂-Preise dürfen künftig Standardwerte genutzt werden – das reduziert den Nachweisaufwand erheblich.

Warum das Thema in den Einkauf gehört – nicht nur in die Compliance

CBAM verändert die Vollkosten Ihrer Beschaffung. Zwei Lieferanten mit identischem Stückpreis können ab 2027 deutlich unterschiedliche Landed Costs verursachen – je nachdem, wie CO₂-intensiv produziert wird und ob im Herkunftsland bereits ein CO₂-Preis gezahlt wurde. Der Emissionswert wird damit zum Verhandlungshebel und zum Vergabekriterium.

Fünf praktische Schritte für Ihr Unternehmen

1. Betroffenheit prüfen und Mengen konsolidieren. Ermitteln Sie je KN-Code, ob Sie über oder unter der 50-Tonnen-Schwelle liegen. Wer knapp darüber liegt, kann durch Materialsubstitution oder EU-Sourcing gezielt unter die Schwelle kommen.

2. Anmelderstatus rechtzeitig beantragen. Die Zulassung zum CBAM-Anmelder braucht Vorlauf. Wer sie erst beantragt, wenn die Schwelle gerissen ist, riskiert Importstopps.

3. Emissionsdaten in die Lieferantenbewertung aufnehmen. Fordern Sie schon jetzt tatsächliche Emissionswerte von Ihren Lieferanten an. Lieferanten mit belastbaren, niedrigen Werten senken Ihre Zertifikatskosten ab 2027 direkt.

4. CBAM-Kosten in Total-Cost-of-Ownership-Kalkulationen integrieren. Rechnen Sie den erwarteten Zertifikatspreis in Ihre Vergabeentscheidungen ein – insbesondere bei langfristigen Rahmenverträgen, die über 2027 hinauslaufen.

5. Das Team schulen. CBAM berührt Zoll, Controlling und Einkauf gleichzeitig. Klare Verantwortlichkeiten und geschulte Mitarbeiter verhindern teure Fehler. Unsere Schulungen setzen genau hier an.

Die Chance dahinter

Unternehmen, die ihre Emissionsdaten früh im Griff haben, verhandeln besser, kalkulieren genauer und positionieren sich gegenüber eigenen Kunden als transparenter Partner. Während Wettbewerber 2027 hektisch Daten nachfordern, haben Sie Ihre Lieferantenbasis bereits nach CO₂-Effizienz optimiert – und kaufen messbar günstiger ein.

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Häufige Fragen zu CBAM 2026

Wer ist 2026 von CBAM betroffen?

Importeure von Eisen/Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff aus Nicht-EU-Ländern, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen (Schwelle gilt nicht für Strom und Wasserstoff).

Wann müssen CBAM-Zertifikate gekauft werden?

Der Verkauf beginnt 2027; der Preis orientiert sich an den Quartalswerten des EU-ETS 2026. Die erste Abgabe der Zertifikate ist bis 30. September 2027 fällig.

Was passiert, wenn die 50-Tonnen-Schwelle unterjährig überschritten wird?

Dann ist der Status als zugelassener CBAM-Anmelder Voraussetzung für weitere Einfuhren im selben Jahr – ohne Zulassung droht ein Importstopp.

Wie kann der Einkauf CBAM-Kosten senken?

Durch Lieferanten mit niedrigen tatsächlichen Emissionen, Anrechnung im Drittland gezahlter CO₂-Preise, EU-/Nearshoring-Alternativen und CBAM-Kosten als Kriterium in der Vergabe.